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Märtel-Hexen Donaueschingen e.V.
VEREINSSATZUNG DER MÄRTEL-HEXEN DONAUESCHINGEN e.V.
FASSUNG VOM 11.10.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein, im weiteren Narrenzunft bzw. Zunft genannt, führt den Namen „Märtel – Hexen Donaueschingen e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Donaueschingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Narrenzunft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg einzutragen.
§ 2 Zweck
Zweck der Narrenzunft ist die Förderung und Pflege der alemannischen Fastnacht. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem fastnächtliche Veranstaltungen durchgeführt und besucht werden. Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecks im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Zunft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Haftung
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Die Mitglieder sind nur mit den fälligen Beiträgen, Gebühren und Umlagen haftbar.
3. Sind Vorstandmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz, leicht und grob Fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
§ 5 Mitgliedschaft
Zunftmitglieder können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, werden. Juristische Personen können nur passive (fördernde) Mitglieder werden. Über einen schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Hexenrat mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Hexenrat nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Hexenrat hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu treffen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr. Weitere Regelungen über die Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren werden in der Jugendordnung getroffen. Die Probezeit als aktives Mitglied beträft ein Jahr. Sie beginnt am Tag der Anmeldung und endet 1 Jahr danach. Die Abstimmung über die endgültige Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor der Aufnahme als aktives Mitglied hat der Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie ein passives Mitglied. Der Hexenrat behält sich vor, die Antragsteller auch ohne Probezeit als aktive Mitglieder aufzunehmen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die weder dem Hexenrat noch der Häsgruppe angehören. Übermäßiger Alkoholgenuss und Schlägereien im Häs sind untersagt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und für seine Ziele einzutreten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten
3. Aktive Mitglieder - bei Minderjährigen deren Vertreter - wird empfohlen eine private Haftpflichtversicherung für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft abzuschließen
4. Die aktiven Mitglieder, Träger von Häs und Masken, verpflichten sich, an allen Narrentreffen und Veranstaltungen der Zunft, die vom Vorstand beschlossen und befürwortet werden, sich aktiv zu beteiligen
5. Ist es einem aktiven Mitglied aus irgendeinem Grunde nicht möglich, sich selbst an der Veranstaltung aktiv zu beteiligen, so ist es seine Pflicht, dies dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen
6. Die Mitglieder verpflichten sich für eine saubere Fasnacht in Veranstaltung, Maske und Häs Sorge zu tragen. Das gleiche gilt analog für sonstige Veranstaltungen
7. Jedes Mitglied im Alter zwischen 18 und 65 Jahren verpflichtet sich außerdem den Verein freiwillig und unentgeltlich mit einem vollwertigen Arbeitseinsatz zu unterstützen. Dieser umfasst 8 Arbeitsstunden pro Jahr. Die Arbeitsstunden werden schriftlich festgehalten und den Mitgliedern mitgeteilt. Art und Umfang der Arbeitseinsätze werden vom Hexen Rat festgelegt. Die Arbeitsstunden gelten für alle die im Verein mitwirken (Aktive Mitglieder, Mitglieder Hexen Rat, Vorstand)
Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde werden 30€ berechnet.
§ 7 Ehrenmitglieder
Für besondere Verdienste um die Narrenzunft, des fastnächtlichen Brauchtums, langjähriger Mitgliedschaft oder ähnlichem kann ein Mitglied durch den Hexenrat zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann ein Mitglied durch Beschluss des Hexenrat erhalten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(8.1) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung aus der Mitgliederliste d) durch Ausschluss aus dem Verein (8.11) Der freiwillige austritt erfolgt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorstand oder 2. Vorstand des Vereins. Die Austritterklärung hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen, die Frist beträgt drei Monate zum Jahresende. (8.12) Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn: a) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen und die Beitragsschulden samt Mahn- und Portogebühren nicht beglichen sind. Die Streichung ist mitzuteilen. a) beim Lastschriftverfahren, die Lastschrift von der kontoführenden Bank zurückzugeben wird. Die Lastschrift ist zu Beweiszwecken aufzubewahren. Eine Nachricht an das Mitglied ergeht nicht. (8.13) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Für den Beschluss über den Ausschluss ist der Vorstand und Hexenrat zuständig. Der Beschluss ist wirksam mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Gröblicher Verstoß und Ausschlussverfahren werden nachstehend geregelt. (8.2) Gröblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen sind besondere, wenn: a) gegen die geltende Satzung verstoßen wird b) dem Verein in der Öffentlichkeit mutwillig Schaden zugeführt wird c) ein Vereinsmitglied, trotz mehrfacher Aufforderung durch ein Vorstandsmitglied oder ein Hexenratsmitglied, gegen Beschlüsse des Vorstandes, des Hexenrates oder der Mitgliedversammlung verstößt d) ein Mitglied während der Teilnahme bei Veranstaltungen und Vorführungen durch den eigenen, wie auch fremder Vereine gegen ein anderes Mitglied, ein Mitglied des Hexenrats oder ein Mitglied des Vorstands tätlich wird. Desgleichen gilt auch für Tätlichkeiten gegenüber Mitgliedern anderer Vereine e) wenn Disziplinarmaß nahmen nach § 19(ff) nicht anerkannt werden. (8.3) Den Antrag auf das Ausschlussverfahren kann jedes Mitglied ab vollendeten 16. Lebensjahr stellen ohne Rücksicht auf seine Stellung im Verein. Der Antrag kann frühestens acht Tage nach und spätestens zwei Monate nach Eintritt des Tatbestands mittels eingeschriebenen Briefs beim Vorstand gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name des Mitglieds gegen den Antrag gestellt wird b) Ort und Zeit des Vorfalls c) Beschreibung des Vorfalls d) Name und Adresse des/ der Zeugen e) Name und Adresse des Antragsstellers (8.4) Am Ausschließungsverfahren dürfen die Mitglieder des Ausschließungsorgans nach § 8 (8.13) nicht teilnehmen, die selbst durch das Verhalten, das Gegenstand des Verfahrens ist, betroffen sind. (8.5) Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör. Nach der Beschlussfassung, die geheim durchgeführt werden muss, wird dem Mitglied das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Beim Ausschluss durch den Vorstand und den Hexenrat hat das Mitglied Das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses mittels eingeschriebenen Briefs gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Rechtsweg bestritten werden. (8.6) Dem Antrag auf Ausschluss stellenden Mitglied wird der Zugang des Antrags, nicht aber das Ergebnis des Beschlusses, schriftlich mitgeteilt. (8.7) Ein zeitlicher Ausschluss, auch nach § 8 (2e) ist nicht möglich. (8.8) Eine Neuaufnahme ist erst nach Ablauf von 15 Jahren gestattet. Die Aufnahme von ausgeschlossenen Vorstands- u. Ratsmitglieder ist nicht gestattet.
§ 9 Häs – und Maskenordnung
Strohschuhe, Socken (schwarz/rot geringelt), Hexenhose (weiß), Rock (rot), Schütze (schwarz mit 5 roten Fetzen), Hemd (schwarz mit Märtel-Hexen Logo und Stadtwappen Donaueschingen), Halstuch (rot), Handschuhe (schwarz), Maske mit roten Maskentuch (Außnahme Oberhexe). Die Kosten für Häs und Maske sind von jedem Mitglied selbst zu tragen. Häs und Maske werden vom Hexenrat in Auftrag gegeben. Dies erfolgt jedoch erst bei Bezahlung. Für die Vollständigkeit des Häs ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Bei Missachtung kann nach Beschluss des Vorstands der Hästräger für die Dauer von bis zu einer Saison gesperrt werden. Bei wiederholter Missachtung kann ein Ausschluss erfolgen. Das alleinige Kaufrecht von Maske und Häs liegt bei der Zunft. Wird die Maske und das Häs an die Zunft verkauft, setzt der Vorstand in Einvernehmen mit dem Hexenrat einen Schätzwert an, zu dem es an die Gruppe abzugeben ist. Eine Veräußerung an Dritte sowie eine Weiterbenutzung bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus der Zunft ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 € erhoben. Bei Austritt bzw. Rückgabe von Häs und Maske bekommt das ehemalige Mitglied den festgesetzten Schätzwert erst, wenn ein Nachfolger für Häs uns Maske vorhanden sind.
§ 10 Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen (10.1) Bei ehrlosen Verhalten, Zuwiderhandlung gegen das Vereinsinteresse nach § 8 (8.2) dieser Satzung, kann der Vorstand und der Hexenrat Disziplinarmaßnahmen beschließen. Es sind diese besondere: a) schriftliche oder mündliche Verwarnung b) Sperre des Mitglieds c) Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. (10.2) Die Verwarnung ist darauf zu begründen und dem Mitglied binnen vier Wochen nach dem Vorkommnis, das zur Verwarnung führte, bekannt zu machen Bei der Verwarnung ist hinzuweisen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme beschlossen werden kann, wenn keine Besserung erfolgt. (10.3) Bei größeren Verstößen kann das Mitglied gesperrt werden. Die Sperre bedeutet das Verbot, das Häs und die Schemme zu tragen auf einzelnen Veranstaltungen sowie während der gesamten Saison ab dem Dreikönigstag bis Aschermittwoch. Die Sperre kann auf ein, höchstens drei Jahre beschlossen werden. Über die Sperre entscheiden der Vorstand und der Hexenrat. Der Beschluss muss spätestens zwei Monate nach dem Vorkommnis, das zur Sperre führte, dem Mitglied bekannt zu machen. Die Sperre ist schriftlich zu begründen. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlung Ausschluss aus dem Verein droht. Nach Beschluss der Sperre ist das Mitglied verpflichtet, dem Vorstand seine Schemme und Schürze zu übergeben; dieser hat seinerseits für eine sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung zu sorgen. (19.4) Der Ausschluss aus dem Verein ist geregelt im § 8 (8.13).
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind jährlich zu entrichten und zum 01.06 des Geschäftsjahres fällig. Gezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Er ist bei Anmeldung für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag wird ab 17 Jahren in höhe von 50 Euro erhoben. Bei Kindern zwischen 6 und 16 Jahren ist ein Jahresbeitrag in höhe von 15 Euro fällig. Familien mit mehreren Kindern bezahlen ab dem 2.Kind keinen zusätzlichen Beitrag. Bei Kindern unter 6 Jahren wird kein Beitrag erhoben.
Die Erhebung einer Sonderumlage ist im Einzelfall bis zu einer Obergrenze von Euro 50,00 pro Jahr möglich. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Organe und Narrenzunft
Die Organe der Narrenzunft sind der Vorstand, der Hexenrat und die Mitgliederversammlung.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der 1. Vorstand oder 2. Vorstand und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14 Hexenrat
Der Hexenrat besteht aus
-
dem 1. + 2.Vorstand
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dem Schriftführer
-
dem 2.Schriftführer (Umzüge)
-
dem Kassierer
-
dem Jugendwart
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Hexenrates
Der Hexenrat ist für alle Angelegenheiten der Narrenzunft zuständig, soweit sie nicht Einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die * Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. * Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung * Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes * Ausarbeitung der Jahresplanung * Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern * Überwachung der Einhaltung der Satzung.
§ 16 Wahl des Hexenrates
Der Hexenrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Mitglieder des Hexenrats können nur Mitglieder des Vereins werden. In den Hexenrat gewählt werden darf nur, wer mindestens 2 Jahre dem Verein als aktives Mitglied angehört. Die Mitglieder des Hexenrats werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig. Es dürfen keine verschiedenen Vorstandsämter auf eine Person vereint werden. Die Wahl ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf kann jedoch nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausführung der auferlegten Funktion sein. Der Widerruf hat mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Hexenmitglieder zu erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliederschaft in der Zunft endet auch das Amt im Hexenrat. Scheidet ein Mitglied des Hexenrats vorzeitig aus, bestimmt der Hexenrat seinen Nachfolger bis zur nächsten Wahl.
§ 17 Sitzung des Hexenrats
Der Hexenrat beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Einladungsfrist zu Sitzungen des Hexenrats beträgt eine Woche. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Hexenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Hexenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Hexenmeisters (2. Vorsitzenden).
§ 18 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung uns Entlastung des Hexenrates 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3. Weitere Aufgaben, sowie diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Satzung der Narrenzunft „Märtel Hexen Donaueschingen e.V.“ Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Mitgliederanschrift einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder es das Interesse der Narrenzunft erfordert. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung, die einer Änderung des Vereinszwecks bewirkt, ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin bei einem der zwei Vorsitzenden in Schriftform eingehen. Die Jahreshauptversammlung entlastet den Hexenrat für die im vergangenen Geschäftsjahr getätigten Handlungen. Die Entlastung kann gemeinsam vorgenommen werden. Der Kassierer jedoch muss allein entlastet werden.
§ 19 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Sitzungen des Hexenrates ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 20 Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte der Zunft. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über dessen Ereignisse ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und gehört nicht dem Hexenrat an.
§ 21 Datenschutz
Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ein Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist. (21.2) Kenntnisse des Vorstands und Hexenrats über die Vereinsmitglieder dürfen keinem Unbefugten mitgeteilt werden. Eine besondere Schweigepflicht besteht für den 1. Kassierer und 2. Kassierer. (21.3) Untersagt ist die Verwendung der Mitgliederliste für privatwirtschaftliche Zwecke. (21.4) Die Kassenprüfer sind außer der Pflicht, die Mitgliederversammlung nach § 21 (3) zu unterrichten, zum Stillschweigen verpflichtet. Weitere Auskünfte über die Kasse und Buchführung erteilt der 1. Kassierer.
§ 21 Auflösung der Zunft
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen der Körperschaft an die Nachsorgeklinik Tannheim, die es unmittelbar verwenden darf. Die Satzung wurde am 11.10.2024 in einer Jahreshauptversammlung geändert, genehmigt und in Kraft gesetzt.
Fassung vom 11.10.2024